Nicht die Versicherung entscheidet bei einem Unfall, sondern Sie!
Bei Unfallschäden am Fahrzeug gibt es für in der Regel zwei Möglichkeiten, den Schaden bezüglich der gegnerischen Versicherung in Schlussrechnung zu stellen:
- Schadensabrechnung gemäß dem KFZ-Gutachten des KFZ-Sachverständigen
- Abrechnung nach sofortiger Reparatur
Bei einem KFZ-Schaden ist Ihr Auto nach einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall „noch“ in verkehrssicherem Status.
Dabei muss die gegnerische Versicherung auf Basis des Schadengutachtens die entstandene Schädigung zahlen, obgleich das Fahrzeug zunächst nicht repariert wird. Die Mehrwertsteuer der Reparaturen kann allerdings nur dann übernommen sein, wenn sie wirklich anfällt, d.h. wenn Ihr Fahrzeug repariert wurde.
Jeder hat die Option sein KFZ selbstständig zu instand zu setzen, dabei möglicherweise ins Gewicht fallend eine Reparaturbestätigung von unseren KFZ-Sachverständigen durchgeführt werden, welches hier bei uns im Betrieb zum Haftpflicht-KFZ-Gutachten kostenlos dazu gibt.
Gemäß BGH Beschluss vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181/92 sind Sie selber bei durchgeführter Instandsetzung in einer Fachwerkstatt zur “Abrechnung im Anschluss an den KFZ-Sachverständigengutachten” nicht verdonnert, der Versicherung die Reparaturkosten vorzuweisen.
Versicherungen müssen, wie jedes Unternehmen, gewinnbringend arbeiten. Daher sind die Versicherungsmitarbeiter dazu angehalten, die Schadensumme bei einem Unfallereignis so gering wie möglich zu halten.
Zu diesem Bestreben nutzen die Versicherungen die verschiedensten Tricks, welche Ihnen als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls bewusst sein sollte! Meistens bietet Ihnen die gegnerische Versicherung bereits einem Tag nach dem Unfall folgende Vorschläge an:
Die gegnerische Versicherung bietet Ihnen fast immer zu aller erst – laut ihrer Aussage – einen qualifizierten Gutachter zu Ihnen zu schicken. Ihnen sollte bewusst sein, dass dieser entweder bei der Versicherung angestellt ist oder aber einen Vertrag mit ihr abgeschlossen hat. Somit sollte klar sein, wessen Interessen er vertritt und warum er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine geringere Schadenhöhe errechnen wird als ein freier Sachverständiger Ihres Vertrauens.
Ein Rechtsanwalt sei laut der Versicherung nicht nötig – schließlich würde alles zu Ihrer Zufriedenheit geregelt werden und ein Anwalt verkompliziere und verteuere die Dinge doch nur unnötig. Allerdings gibt es gute Gründe, einen Anwalt einzuschalten, da Sie als Laie die komplexe Lage gar nicht überschauen können. Die Versicherung ist nur daran interessiert, zu sparen, da sie ja schließlich die Kosten für den Anwalt übernehmen müsste.
„Wir haben die passende Werkstatt für Sie!“
Auf dieses Angebot sollten Sie nicht eingehen, denn Sie haben die freie Wahl und dürfen sich eine Werkstatt Ihres Vertrauens suchen – wenn Sie das wünschen, auch eine Markenwerkstatt. Die Partnerwerkstätten der Versicherungen aber müssen günstige Preise anbieten – damit sie dann noch wirtschaftlich arbeiten können, brauchen sie eine hohe Anzahl an Reparaturen, was naturgemäß zu schneller und somit qualitativ weniger hochwertiger Arbeit führt. Partnerwerkstätten reparieren also oftmals weniger professionell als die Werkstatt Ihrer Wahl.
Oftmals versuchen Versicherungen den Restwert Ihres Autos höher zu bewerten, als er tatsächlich ist. Nur ein unabhängiger Gutachter wird Ihnen einen Restwert gemäß der geltenden Rechtsprechung bescheinigen – die Versicherung profitiert natürlich, wenn der Restwert höher angenommen wird als er tatsächlich ist. Sollte Ihr Auto nämlich vor einem Unfall z.B. einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro und nach dem Unfall einen Restwert von 2.000 Euro haben, betrüge Ihr Schadenersatz 8.000 Euro; rechnet aber die Versicherung mit einem höheren Restwert von z. B. 4.000 Euro, wären es dementsprechend nur 6.000 Euro zu Ihren Gunsten. Somit spart die Versicherung häufig, indem sie höhere Restwertangebote einholt.